Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Fa. Spreewald Energy GmbH, Neu Zauche

I. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen.

Unsere Angebote gelten maximal dreißig Tage, soweit auf den Angeboten nicht etwas anderes ausdrücklich genannt wird.

Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte.

Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. Gleiches gilt für Ertragsberechnungen für die von uns gelieferten Produkte, insbesondere für Photovoltaik. Hierbei handelt es sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist, ausschließlich um Modellrechnungen, die keine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen.

II. Preisanpassungen

Falls unsere Leistungen vereinbarungsgemäß erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen, falls während dieser Zeit die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Leistungen liegende Kosten steigen.

Gleiches gilt für den Fall, dass die Leistungen in anderen Fällen aus Gründen, die durch den Kunden zu vertreten sind, später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen können.
Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Beginn der Montage.

III. Rechnungslegung, Zahlungen

Wir sind berechtigt, in Gemäßheit des § 632a BGB während der Bauphase Abschlags- Zahlungen zu verlangen. Diese Abschlagszahlungen können wir in Höhe des Wertes der von uns erbrachten und geschuldeten Leistungen nach unserem pflichtgemäßen Ermessen einfordern. Es gelten die Regelungen des § 632a BGB.

Insbesondere sind wir berechtigt, für erforderliche Stoffe oder Baustellenteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind eine Abschlagszahlung zu verlangen. Mit Stellung der Abschlagsrechnung wird das Eigentum an den Bauteilen auf den Kunden übertragen, es sei denn zusammen mit der Rechnung wird eine Sicherheit gemäß § 632a Abs. 1 S. 6 BGB vorgelegt. Unsere Rechnungen können von uns auch in Textform (z.B. per E-Mail) erstellt werden.

Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt auf das in der Rechnung benannte Konto zu überweisen. Die Überweisung muss dabei vor Ablauf der Zahlungsfrist bewirkt worden sein.

Werden Zahlungen ganz oder teilweise nicht fristgerecht geleistet, sind sie nach der gesetzlichen Regelung ab Verzugseintritt mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, es sei denn, die Geltendmachung die Gegenforderung beruht auf demselben rechtlichen Verhältnis wie dieser Vertrag.

Die Preise enthalten die jeweils gültige Umsatzsteuer.

IV. Leistungserbringung

Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen.

Im Falle einer verbindlich vereinbarten Leistungszeit (Beginn, Ende oder Dauer der Ausführung) verlängern sich diese im Falle von Bauzeitverzögerungen. Bauzeitverzögerungen sind:

  • Verzögerungen infolge höherer Gewalt,
  • Schlechtwettertage gemäß dem Berechnungsverfahren des Deutschen Wetterdienstes, an denen aufgrund des jeweiligen Bautenstandes und Wetters die Ausführung der zum jeweiligen Zeitpunkt anstehenden Arbeiten am Bau als nicht zumutbar beurteilt wird,
  • Tage der Verspätung des Eingangs von Abschlagszahlungen beim Auftragnehmer, soweit die Verspätung nicht auf Leistungsverweigerung- und/oder Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers beruht
  • Verzögerungen infolge anderer für uns unabwendbare Umstände, insbesondere Verzögerungen der Baugenehmigungsbehörde oder anderer öffentlichen Stellen mit denen bei Vertragsabschluss normalerweise nicht gerechnet werden musste und welche von uns nicht zu vertreten sind
  • Verzögerungen, die aufgrund von Änderung-/Sonderwünschen des Kunden oder Anordnung des Kunden nach Vertragsschluss eingetreten sind
  • Verzögerungen, die nicht in unseren Verantwortungsbereich liegen.
  • Verzögerungen durch nicht erbrachte oder unvollständige Vorleistungen anderer Gewerke, die nicht durch zu erbringen oder zu veranlassen waren oder derartige Vorleistungen des Kunden

Bei Bauzeitverzögerungen ist zusätzlich ein ausreichender Dispositionszeitraum zu berücksichtigen. Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

Wir sind berechtigt, die gesamte Leistung oder Teilleistungen durch Nachunternehmer erbringen zu lassen.

V. Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden

Die dem Kunden in Durchführung des Auftrages übergebenen, insbesondere technischen, Unterlagen sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diese dürfen Dritten nur insoweit zur Kenntnis gegeben werden, als hierfür ein berechtigtes Interesse des Kunden besteht. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor im Zusammenhang mit der Beantragung notwendiger Genehmigungen oder Förderanträgen.

Dem Kunden obliegt die Verantwortung dafür, dass zum vereinbarten Baubeginn die zur Leistungserbringung notwendigen Vorarbeiten, soweit sie nicht Gegenstand unserer Beauftragung sind, erbracht worden sind, sodass ein unbehinderter Montagebeginn möglich ist. Mehraufwendungen durch unvollständige Vorarbeiten können durch uns in Rechnung gestellt werden.

VI. Abnahme

Nach Fertigstellung unserer Leistungen sind wir berechtigt, den Kunden unter Benennung eines beabsichtigten Abnahmetermines aufzufordern, die Abnahme binnen 14 Kalendertagen zu erklären. Die Möglichkeiten eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten oder gemäß § 640 Abs. 2 BGB werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

Bei der Abnahme soll ein Abnahmeprotokoll oder ein Lieferschein gefertigt werden.

VII. Besichtigung der Baustelle durch den Kunden; Ausschluss von Schadenersatz

Bei der Besichtigung oder Begehung der Baustelle hat der Kunde auf den Bauablauf Rücksicht zu nehmen und Störungen/Behinderungen zu vermeiden. Betritt der Kunde das Objekt ohne Begleitung eines verantwortlichen Mitarbeiters unseres Unternehmens, haften wir für daraus entstehende Personenschäden nicht, soweit diese nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Für Sachschäden, die im Rahmen des Betretens des Bauobjektes durch den Kunden ohne einen verantwortlichen Mitarbeiter unseres Unternehmens entstehen, haften wir nicht, soweit dies nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

VIII. Mängelansprüche

Die Mängelansprüche des Kunden und deren Verjährung richten sich nach den Vorschriften des BGB.

Der Kunde ist verpflichtet, für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, die vorgesehenen Wartungsarbeiten regelmäßig und vollständig durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ist ein Mangel/Schaden darauf zurückzuführen, dass die vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, stehen dem Kunden Mängelansprüche gegen uns nicht zu.

Die Mängelansprüche des Kunden beziehen sich auf die vertraglich vereinbarten Leistungen. Darüberhinausgehende Zusicherungen oder Garantien werden nicht gegeben. Hängt die Möglichkeit der Inbetriebnahme bzw. der Nutzbarkeit der Leistungen von Umständen ab, die nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, begründen diese Umstände keinen Mangel unserer Leistung. Dies betrifft insbesondere die Freigabe des Zählereinbaus einer Photovoltaikanlage durch den Netzversorger oder das Vorhandensein einer Bohrung für eine Wärmepumpe.

IX. Kündigung

Das Kündigungsrecht der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Die Kündigung des Vertrages hat schriftlich zu erfolgen.

Erfolgt eine Kündigung des Kunden nach § 648 BGB vor Baubeginn, ohne dass sie von uns zu vertreten ist, können wir anstelle der gesetzlichen Vergütung eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Netto-Gesamtpreises (ohne Mehrwertsteuer) verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe angefallen ist.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für eine derartige Kündigung zwischen Baubeginn und Abschluss des Bauvorhabens.

X. Bevollmächtigung, Sonstiges

Mehrere Auftraggeber-auch Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner-haften für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner. Sie bevollmächtigten sich hiermit gegenseitig-unter Vorbehalt eines jederzeit möglichen Widerrufs (in Textform) der Bevollmächtigung-zur Abgabe von Erklärungen, welche diesen Vertrag betreffen, gegenüber uns und zur Entgegennahme solcher Erklärungen unserer Seite. Die gegenseitige Bevollmächtigung gilt nicht für die Abgabe und die Entgegennahme von vertragsbeendenden und/oder-auflösenden Erklärungen; derartige Erklärungen müssen von oder gegenüber allen Vertragspartnern abgegeben werden. Die gegenseitige Bevollmächtigung gilt auch dann nicht, wenn der Kunde im Rahmen der Abgabe oder Entgegennahme der Erklärung etwas Abweichendes mitteilt.

Wir sind berechtigt, Baustellenbesichtigungen zu Werbezwecken durchzuführen, daraus entstandenes Material unbegrenzt zu nutzen und bis zur Fertigstellung der Leistungen Bauschilder auf dem Grundstück aufzustellen.

XI. Gerichtsstand

Im kaufmännischen Verkehr (Personenkreis des § 38 ZPO) ist der Gerichtsstand Neu Zauche, der Sitz unserer Gesellschaft.

XII. Angaben zum Streitbeilegungsverfahren

Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.

Spreewald Energy GmbH
Waldstr. 5
15913 Neu Zauche

Tel.: 035475-800692
eMail: info@spreewald-energy.de

www.spreewald-energy.de

Stand 07/2021

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